Der Hochschulrat ist das oberste Organ der Pädagogischen Hochschule Schwyz und trägt die strategische Führungsverantwortung.
Der Hochschulrat setzt sich zusammen aus stimmberechtigten Mitgliedern, beratenden Mitgliedern und ständigen Gästen.
Stimmberechtigte Mitglieder
- Regierungsrat Michael Stähli, Präsidium
- lic. iur. Nicole A. Reinhard, Vizepräsidium
- Prof. Elisabeth Hardegger Rathgeb
- Marc Helbling
- Prof. Dr. Fritz Staub
- Pascal Staub
- Dr. Martin von Ostheim
Beratende Mitglieder
- lic. phil. Kuno Blum, Vorsteher des Amts für Mittel- und Hochschulen, SZ
- Dr. Tanja Grimaudo Meyer, Vorsteherin des Amts für Volksschulen und Sport, SZ
- Prof. Dr. Kathrin Futter, Rektorin PHSZ
- Prof. Dr. Dr. Jürgen Kühnis, Vertreter der Dozierenden der PHSZ
Ständige Gäste
- Andrea Glarner, Abteilungsleiterin Volksschule und Sport, GL
- David Zurfluh, Vorsteher des Amts für Volksschulen, UR
Aufgaben und Funktionen
Der Hochschulrat
- ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrags und den Mitteleinsatz,
- legt die Schwerpunkte in der Aus- und Weiterbildung, in Forschung und Entwicklung sowie im Dienstleistungsangebot fest und schafft die Voraussetzung zu einer breiten Lehrbefähigung,
- verabschiedet das Leitbild und die Studienpläne,
- regelt die interne Organisation der Pädagogischen Hochschule Schwyz sowie die Aufgaben und Befugnisse der Hochschulleitung; e) erlässt den Entwicklungs- und Finanzplan,
- verabschiedet den Voranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht zuhanden des Regierungsrates,
- beantragt dem Regierungsrat Zusammenarbeitsvereinbarungen,
- sorgt für die Qualitätssicherung und -entwicklung an der Pädagogischen Hochschule Schwyz,
- beantragt dem Regierungsrat die zu führenden Studiengänge,
- stellt Antrag an den Regierungsrat zum Erlass von Bestimmungen betreffend Gebühren sowie Zulassungsbeschränkungen,
- erlässt Reglemente, insbesondere Aufnahme-, Prüfungs- und Promotionsreglement,
- macht Vorschläge für die Wahl des Rektors,
- kann Ausschüsse einsetzen und Fachleute beiziehen und
- erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diesen Erlass oder das Vollzugsrecht zugewiesen werden. Der Regierungsrat kann dem Hochschulrat zusätzliche Aufgaben und Befugnisse übertragen.